Keine Heilung mangelhafter Aufzeichnungen durch
nachträglich erstellte Buchführung
Leitsatz
1. Schätzen Finanzamt und
Finanzgericht wegen nicht ordnungsmäßiger Buchführung des
Steuerpflichtigen die Besteuerungsgrundlagen, so hat der Steuerpflichtige
etwaige trotz ausreichender Abschläge verbleibende Ungenauigkeiten der
Schätzung hinzunehmen, wenn das ermittelte Ergebnis schlüssig,
wirtschaftlich vernünftig und möglich ist.
2. Eine vom Steuerpflichtigen
nachträglich erstellte Buchführung kann die Mängel der
Aufzeichnungen nicht heilen, wenn sie nicht zeitnah erstellt wurde. Die
Schätzung muss sich daran nicht orientieren.
3. Wegen der Rechtsschutzfunktion des
finanzgerichtlichen Verfahrens darf das Gericht die Rechtsposition des
Klägers im Vergleich zum Zustand vor Erhebung der Klage durch seine
Entscheidung nicht verschlechtern.
Fundstelle(n): CAAAC-48996
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