Widerruf der Anerkennung der Steuerberatungsgesellschaft wegen unzulässiger Firmierung unter Angabe eines Gesellschafters
trotz Widerrufs seiner Bestellung
Leitsatz
Die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Anerkennung nachträglich
entfallen und die Gesellschaft nicht binnen einer ihr gesetzten angemessenen Frist gesetzmäßige Zustände herstellt. Als „anderer”
Widerrufstatbestand i. S. des § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StBerG kommt u. a. die Verletzung der Vorschriften zur Firma der Steuerberatungsgesellschaft
in Betracht, da auch damit eine der Voraussetzungen für die Anerkennung entfällt.
Die Namen ausgeschiedener Gesellschafter dürfen in der Firma der Steuerberatungsgesellschaft nicht weitergeführt werden,
wenn das Ansehen des Berufs gefährdet ist, weil die Bestellung des ausgeschiedenen Gesellschafters als Steuerberater aufgrund
Widerrufs erloschen ist.
§ 56 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BOStB ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass in den Fällen, in denen der aus
einer Steuerberatungsgesellschaft ausgeschiedene Gesellschafter aus dem Beruf ausgeschlossen wurde, seine Bestellung aufgrund
Rücknahme oder Widerruf erloschen ist oder er sich dem Ausschluss oder dem Erlöschen seiner Bestellung durch Verzicht auf
die Bestellung entzogen hat, die Namensfortführung unterbleiben muss, wenn andernfalls das Ansehen des Berufs gefährdet ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 995 Nr. 15 EFG 2007 S. 1275 Nr. 16 INF 2007 S. 361 Nr. 10 QAAAC-48974
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