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FG München Urteil v. - 14 K 4764/04

Gesetze: ZK Art. 185 ZK Art. 186 ZK Art. 202 Abs. 1 ZK Art. 212a ZKDV Art. 230 Buchst. c ZKDV Art. 233 Abs. 1 Buchst. a ZKDV Art. 234 Abs. 2 ZKDV Art. 497 Abs. 3 ZKDV Art. 505 Buchst. b ZKDV Art. 508 Abs. 3 ZKDV Art. 846 UStG§ 11 UStG§ 13 Abs. 2 UStG § 21 Abs. 2

Einfuhrabgaben bei Wiedereinfuhr eines im Drittland reparierten Pkw

Leitsatz

Die Reparatur eines Pkw im Drittland schließt eine Zollbefreiung für Rückwaren aus, wenn die Reparatur Anlass der Ausfuhr gewesen ist.

Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist das für die Veredelung (Reparatur) gezahlte Entgelt zuzüglich dem für den Pkw zu zahlenden Zollbetrag, unabhängig davon, ob ein passiver Veredelungsverkehr bewilligt worden ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DAAAC-48961

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