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FG München Urteil v. - 13 K 2970/05

Gesetze: FGO § 72 Abs. 2 S. 2, FGO § 72 Abs. 2 S. 3, FGO § 41, BGB § 133

Entsteht Streit über Vorliegen, Wirksamkeit oder Bestand der Klagerücknahme, entscheidet darüber das mit der Sache befasste Gericht in dem fortgesetzten Klageverfahren durch Urteil

Leitsatz

1. Entsteht Streit über Vorliegen, Wirksamkeit oder Bestand der Klagerücknahme, entscheidet darüber das mit der Sache befasste Gericht.

2. Besteht der Streit bereits vor dem Erlass des Einstellungsbeschlusses, ist in dem Klageverfahren immer durch Urteil zu entscheiden.

3. Das Gericht hat in dem (dann fortzusetzenden) Urteilsverfahren entweder in der Sache zu entscheiden oder aber auszusprechen, dass die Klage zurückgenommen ist.

4. Bei diesem Fortsetzungsantrag, der im Rahmen des bisherigen Klageverfahrens erhoben wird, handelt es sich nicht um einen Feststellungsantrag, sondern um einen Antrag zur Fortsetzung der Anfechtungsklage.

5. Prozesserklärungen (wie Klagerücknahmen) sind wie sonstige Willenserklärungen auslegungsfähig; Ziel der Auslegung ist es, den wirklichen Willen des Erklärenden zu erforschen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
CAAAC-48957

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