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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 2 K 1143/06

Gesetze: EStG 2002 § 42f Abs. 1, EStG 2002 § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG 2002 § 41a Abs. 2, AO § 193 Abs. 1

Zuständigkeit des Betriebsstättenfinanzamts für die Durchführung einer Lohnsteueraußenprüfung

Leitsatz

1. Zuständig für die Durchführung einer Lohnsteueraußenprüfung ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die lohnsteuerliche Betriebsstätte des Steuerpflichtigen befindet. Eine lohnsteuerliche Betriebsstätte befindet sich dort, wo der für den Lohnsteuerabzug maßgebliche Arbeitslohn ermittelt wird.

2. Erfüllt ein Steuerberater gegenüber einem Finanzamt, bei dem er als Arbeitgeber gemeldet ist, seine lohnsteuerlichen Pflichten hinsichtlich der Arbeitnehmer, die er in einer im Zuständigkeitsbereich dieses Finanzamts gelegenen Niederlassung beschäftigt, so ist diese Niederlassung als lohnsteuerliche Betriebsstätte anzusehen.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2008 S. 3678
OAAAC-48953

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