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Sächsisches FG Urteil v. - 7 K 46/04

Gesetze: MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 1, MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3, BGB § 284 Abs. 3, BGB § 286 Abs. 1, BGB § 286 Abs. 2

Erfordernis der Einleitung gerichtlicher Schritte zur Sicherung eines Mineralölsteuervergütungsanspruchs auch bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung über das Vermögen eines Abnehmers

Anforderungen an eine Mahnung i.S. von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV

Leitsatz

1. Der Mineralöllieferant ist zur Erhaltung des Mineralölsteuervergütungsanspruchs bei Zahlungsausfall des Abnehmers nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV auch dann zur Einleitung von gerichtlichen Schritten (z.B. Erwirken eines Mahnbescheides) verpflichtet, wenn aufgrund eines eigenen Antrags des Abnehmers ein vorläufiges Insolvenzverfahren angeordnet worden ist. Ist ein kurz zuvor erhaltener Scheck des Abnehmers mangels Deckung nicht eingelöst worden und hat eine Auskunftei kurz nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung für den Abnehmer den niedrigst möglichen Bonitätsindex sowie die Ergreifung von Zwangsmaßnahmen durch andere Gläubiger mitgeteilt, so durfte sich der Lieferant nicht darauf beschränken, die tatsächliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzuwarten und seine Forderungen erst danach mittels Anmeldung zur Tabelle gerichtlich geltend zu machen.

2. War eine Rechnung des Lieferanten im Jahr 2001 innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen, musste im Anwendungsbereich von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV ungeachtet dessen nach zwei Wochen unter Fristsetzung gemahnt werden, dass § 284 Abs. 3 BGB in der damals geltenden Fassung (des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom ) einen Schuldnerverzug erst 30 Tage nach Fälligkeit der Forderung eintreten ließ.

3. Die Anforderungen von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV an eine Mahnung unter Fristsetzung sind nur erfüllt, wenn die Mahnung einen letzten Zahlungstermin entweder nach dem Kalender oder wenigstens kalendermäßig bestimmbar benennt, nicht aber, wenn sich die Mahnung auf die Bitte beschränkt, die Rechnung „unverzüglich” zu begleichen.

Fundstelle(n):
KAAAC-48950

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