Krankheitsbedingte
ergänzende Unterbringung des Kindes in einem Internat
Aufteilung des Kindergeldes
Ermessen
Leitsatz
1. Die Abzweigung des Kindergeldes an
das Jugendamt ist rechtswidrig, wenn das Kind zwar krankheitsbedingt auf Kosten
des Jugendamts in einem Internat untergebracht ist, der Kindergeldberechtigte
aber an Wochenenden, Feiertagen und in den Schulferien durch die
Haushaltsaufnahme des Kindes Betreuungsunterhalt leistet.
2. Leistet neben dem Träger der
Jugendhilfe auch der Kindergeldberechtigte Barunterhalt, so hat die
Familienkasse spätestens in der Einspruchsentscheidung
Ermessenserwägungen über die Aufteilung des Kindergeldes anzustellen.
Eine Ermessensreduzierung auf Null dahin, dass nur eine Abzweigung in voller
Höhe in Betracht käme, besteht nicht.
Tatbestand
Fundstelle(n): ZAAAC-48945
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