Herstellung von Fertiggerichten auch bei Anwendung des „Cook & Chill”-Verfahrens kein stromsteuerlich begünstigtes „Produzierendes
Gewerbe”
Leitsatz
Die Herstellung von Fertiggerichten für Betriebe, Krankenhäuser, Schulen und Senioren ist auch dann dem „Gastgewerbe” (Abschnitt
H der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Wirtschaftszweig 55.52, Catering) und nicht dem stromsteuerlich nach § 9 Abs.
3 StromStG begünstigten „Produzierenden Gewerbe” (Ernährungsgewerbe, Abschnitt DA der Klassifikation der Wirtschaftszweige)
zuzuordnen, wenn die Speisen durch das Produktionsverfahren „Cook & Chill” für bis zu fünf, unter bestimmten Voraussetzungen
sogar für bis zu 21 Tage haltbar gemacht und nur an einen Zwischenabnehmer geliefert werden, der dann die Speisen bundesweit
an einen bestimmten Abnehmerkreis vertreibt.
Fundstelle(n): PAAAC-48944
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