Erlässt das FA gegenüber einer Fondsgesellschaft unter ihrer alten Firma einen nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten
GrESt-Bescheid, nach dem ihm bekannt geworden ist, dass ein einheitliches Vertragswerk vorliegt und erhebt die Fondsgesellschaft
in ihrem hiergegen gerichteten Einspruch nur materiell-rechtliche Einwendungen, ist die Aufhebung des Änderungsbescheids,
die aus formalen Gründen wegen einer angenommenen unwirksamen Bekanntgabe erfolgt, ohne dass dies für die Bescheidempfängerin
auch nur ansatzweise erkennbar ist, als Abhilfebescheid zu verstehen, mit dem das FA dem Einspruch gegen den Änderungsbescheid
in der Sache entsprochen hat. Danach ist der vom FA erlassene, erneut auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützte Änderungsbescheid,
der inhaltlich mit dem aufgehobenen Bescheid übereinstimmt, aufzuheben, weil die für den Erlass dieses Bescheides herangezogenen
steuererhöhenden Tatsachen nicht im Sinne dieser Vorschrift nachträglich bekannt geworden sind, da auf den Kenntnisstand des
FA bei Ergehen des Aufhebungsbescheides abzustellen ist.
Fundstelle(n): VAAAC-48942
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