BSG Urteil v. - B 10 EG 2/06 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGG § 202; ZPO § 307 Satz 1

Instanzenzug: Bayerisches LSG L 9 EG 18/97 vom SG Würzburg S 8 EG 7/96 vom

Gründe

I

Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger, er beantragte am für die Zeit ab Bundeserziehungsgeld (BErzg) für seine Tochter A. , geboren am .

Der Beklagte lehnte sowohl diesen Antrag ab (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ) als auch den weiteren Antrag auf Leistungen für das zweite Lebensjahr (Bescheid vom ). Nachdem der Kläger am eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten hatte, bewilligte der Beklagte BErzg für die Zeit vom 9.4. bis (Bescheid vom ); im Übrigen wies er den Widerspruch zurück (Bescheid vom ). Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Urteile des Sozialgerichts Würzburg vom und des Bayerischen Landessozialgerichts vom ). Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Revision des Klägers mit Urteil vom zurückgewiesen, nachdem der Beklagte seine Leistungspflicht auch für den 7. und anerkannt und der Kläger dieses Teilanerkenntnis angenommen hatte (Ausführungsbescheid vom ).

Das Bundesverfassungsgericht hat die Revisionsentscheidung aufgehoben und die Sache an das BSG zurückverwiesen (Beschluss vom ).

Im wiedereröffneten Revisionsverfahren hat der Beklagte mit Schreiben vom das folgende Anerkenntnis abgegeben:

1.

Der Beklagte erklärt sich bereit, unter Abänderung des angefochtenen Bescheides vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom in der Zeit vom bis Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) für das erste Lebensjahr der Tochter A. , geboren am , in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

2.

Der Beklagte erklärt sich bereit, unter Abänderung des angefochtenen Bescheides vom und vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom sowie des Ausführungsbescheides vom in der Zeit vom bis Erziehungsgeld nach dem BErzGG für das zweite Lebensjahr der Tochter A. , geboren am , in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

3.

Die zur Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen werden in voller Höhe erstattet.

4. ...

Er hat sich darüber hinaus mit Schreiben vom am bereit erklärt, den Nachzahlbetrag nach § 44 SGB I zu verzinsen.

Der Kläger hat dieses Anerkenntnis nicht angenommen. Er beantragt,

die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom und des Sozialgerichts Würzburg vom sowie den Bescheid des Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom in der Gestalt des Bescheides vom , des Widerspruchsbescheides vom sowie des angenommenen Teilanerkenntnisses vom zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm Bundeserziehungsgeld für seine Tochter A. auch für die Zeit vom bis zum zu gewähren sowie den Beklagten zu verurteilen, den Nachzahlbetrag zu verzinsen und die dem Kläger im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

Der Beklagte stellt keinen Antrag (mehr).

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) einverstanden erklärt.

II

Die Revision des Klägers ist begründet. Der Beklagte ist nach dem über § 202 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbaren § 307 Satz 1 Zivilprozessordnung seinem Anerkenntnis entsprechend zu verurteilen (vgl zum Anerkenntnisurteil im sozialgerichtlichen Verfahren ausführlich: BSG SozR 6580 Art 5 Nr 4).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DAAAC-48747