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Amtshaftung | Fehlerhafte Beurteilung einer Klausur
Eine fehlerhafte Bewertung einer Prüfungsleistung durch eine staatliche Prüfungsbehörde kann einen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG) begründen. Von einem Examenskorrektor kann erwartet werden, die zur sachgerechten Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Essentialia des Prüfungswesens zu beherrschen; dies gilt insbesondere für das Zustandekommen und Begründen von Noten. Hinsichtlich der Kausalität der Amtspflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden sind zunächst hypothetische Feststellungen über das Ergebnis einer rechtmäßig durchgeführten Prüfung zu treffen. Lässt sich trotz Ausschöpfung aller zulässigen Beweismittel eine hypothetische Feststellung über das Ergebnis einer fehlerfrei durchgeführten Prüfung nicht eindeutig treffen, kommen ...