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Tarifvertragsrecht | Bürgenhaftung des Bauunternehmers für Mindestlohnansprüche der beim Subunternehmer beschäftigten Arbeitnehmer
Ein Unternehmer, der einen Nachunternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, haftet für die tariflichen Mindestlohnansprüche der bei dem Nachunternehmer beschäftigten Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat (§ 1a ArbEntG). Diese Vorschrift ist verfassungsgemäß. Der hierdurch bewirkte Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte unternehmerische Betätigungsfreiheit der Bauunternehmer ist durch überragend wichtige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (). Damit war die Verfassungsbeschwerde eines Hauptunternehmers, der von den Arbeitsgerichten zur Zahlung des tariflichen Mindestlohns an einen Arbeitnehmer des von ihm beauftragten portugiesischen Nach...