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Lohnsteuer | Geldwerter Vorteil durch Parkraumgestellung an Arbeitnehmer
Die steuerliche Behandlung bei der Gestellung von Park- und Einstellplätzen durch den Arbeitgeber ist durch den geregelt. Danach ist die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Parkraum/Stellplätzen nicht zu besteuern. Mit Urteil v. - 11 K 5680/04 NWB FAAAB-88646 hat das FG Köln entschieden, dass die Parkraumgestellung seitens des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln sei. Das o. g. Urteil des FG Köln ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Auch die Einführung des Werktorprinzips ab dem Kalenderjahr 2007 führt zu keiner anderen Auffassung (OFD Münster, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 17/2007 v. NWB CAAAC-48555).