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Abgabenordnung | Erweiterung des Prüfungsumfangs kein Widerruf der ursprünglichen Prüfungsanordnung
Die Anordnung, durch die der Prüfungsumfang erweitert wird, ist ein selbständiger Verwaltungsakt, in dem kein Widerruf der ursprünglichen Prüfungsanordnung (§ 131 AO) liegt. Erlässt ein vom zuständigen Finanzamt mit der Durchführung einer Außenprüfung beauftragtes Finanzamt eine Prüfungsanordnung, ist der Einspruch gegen die Anordnung der Außenprüfung bei diesem – dem beauftragten – Finanzamt einzulegen. Das mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Finanzamt ordnet die Außenprüfung „aufgrund gesetzlicher Vorschrift” i. S. des § 367 Abs. 3 Satz 1 AO für das zuständige Finanzamt an. Zuständige Finanzbehörde für die Entscheidung über den Einspruch gegen die Prüfungsanordnung ist das beauftragende Finanzamt. Die Beauftragung ist Ermessensentscheidung. Deshalb wird, wenn kein wirksamer Prüfungsauftrag vorliegt und ein u...