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Branntweinmonopol: Herstellung von Arzneimitteln
Die Beurteilung, ob ein Arzneimittel i. S. von § 132 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG vorliegt, ist anhand der arzneimittelrechtlichen Vorschriften vorzunehmen. Die Einordnung eines Produkts als Arzneimittel ist nach seiner Funktion bzw. Zweckbestimmung vorzunehmen. Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, als kosmetische Mittel verwendet zu werden, sind keine Arzneimittel, auch wenn sie als solche bezeichnet und beworben werden. Medizinprodukte i. S. von § 3 MPG sind keine Arzneimittel.