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Keine Einfuhrumsatzsteuer bei Veräußerung von Truppenzollgut Pkw
Die Veräußerung eines Pkw, der sich in der Zollgutverwendung der im Inland stationierten ausländischen NATO-Streitkräfte oder ihrer Mitglieder befindet, in einen anderen Mitgliedstaat kann nicht als Entnahme i. S. von § 4 Abs. 1 Satz 1 des Truppenzollgesetzes angesehen werden. Dieser Vorgang begründet keine Einfuhrumsatzsteuer.