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Verlustvortrag
Ein Verlust gem. § 33 Abs. 1 KStG a. F. führte unter Geltung des Anrechnungsverfahrens im Verlustentstehungsjahr zu einem Abzug von EK 02, während im Verlustausgleichsjahr eine entsprechende Hinzurechnung gem. § 33 Abs. 2 KStG erfolgte. Die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Fortschreibung des verwendbaren EK führt deshalb zu Verwerfungen, wenn ein Verlustrücktrag vom neuen in das alte Körperschaftsteuersystem erfolgt. Eine Korrektur dieses Überhangs des EK 02 im Fall eines systemübergreifenden Verlustrücktrags sehen die Schlussvorschriften des § 34 KStG und die Sondervorschriften für den Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren in §§ 36 ff. KStG nach ihrem Wortsinn nicht vor.