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Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen
Steuerunschädliche Besicherung eines Avalkredits durch Kapitallebensversicherung
Zinsen aus den Sparanteilen, die in Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, waren auch schon vor Inkrafttreten der Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i. d. F. des Alterseinkünftegesetzes nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG grundsätzlich steuerpflichtig. Allerdings sah § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG i. d. F. des StÄndG 1992 ausnahmsweise Steuerbefreiungen für Versicherungszinsen bis zum Veranlagungszeitraum 2004 bei Einsatz von Lebensversicherungen für gesetzlich genau bestimmte Finanzierungszwecke vor. Der BFH hat nunmehr klargestellt, dass auch die Besicherung eines Avalkredits durch Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung die Steuerfreiheit der Versicherungszinsen unberührt lässt, weil ein Avalkredit kein Darlehen i. S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG darstellt. S. 3
Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Versicherungszinsen
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG i. d. F. des StÄndG 1992 galt die Steuerfreiheit nach Satz 2 in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a oder b EStG erfüllt waren oder soweit bei Versicherungsverträgen Zinsen aus Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben wurden, in denen Beiträge nach ...