Parzellenweise Verpachtung landwirtschaftlicher Betriebe vor Veröffentlichung des (BStBl 1988 II S. 260)
- (INF 9/2007
S. 326)
Tz. 7 der Niederschrift über die
Fachbesprechung LuF vom – S 2527 –
9 – StH 222
Nach dem Verpachtungserlass vom (BStBl 1966 I S. 34) führt eine parzellenweise Verpachtung nur dann nicht zur Betriebsaufgabe, wenn der Steuerpflichtige eine Fortführungserklärung abgegeben hat. Durch das (BStBl 1988 II S. 260) wurde diese Auffassung aufgegeben. Danach ist an der im Verpachtungserlass vom (a. a. O) dokumentierten Regelung (Zwangsbetriebsaufgabe bei Verpachtungsbeginn) nicht mehr weiter festzuhalten. Insoweit bleibt der Betrieb eines Steuerpflichtigen, dem das Verpächterwahlrecht (Aufgabe oder Fortführung) zusteht, solange weiter bestehen, bis er dem Finanzamt gegenüber eine eindeutige unmissverständliche Aufgabeerklärung abgegeben hat.
In Niedersachsen wurde bisher die Auffassung vertreten, dass bereits seit 1984 – nachdem erkennbar wurde, dass die Finanzgerichte die Abgabe einer Fortführungserklärung nicht als Voraussetzung für eine Betriebsfortführung fordern – ein parzelliert verpachteter Betrieb nicht mit Beginn der Verpachtung als (zwangsweise) aufgegeben angesehen werden kann. An dieser Rechtsauffassung ist nicht mehr festzuhalten. Laut Urteil des kann die geänderte Auffassung erst auf Verpachtungen, die nach der Veröffentlichung des (a. a. O.) am erfolgten, angewandt werden.
Es ist folglich in Fällen des Beginns der parzellenweisen Verpachtung (auch ohne ausdrückliche Fortführungserklärung) vor Veröffentlichung des (BStBl 1988 II S. 260) am von einer Betriebsaufgabe auszugehen. Das gilt selbst dann, wenn in einem Verpachtungsfall, in dem wegen Eintritt der Festsetzungsverjährung eine Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum der parzellenweise Verpachtung nicht mehr möglich ist.
Die als Anlage beigefügten Übersichten sollen Ihnen als Entscheidungshilfe dienen.
Anlage
Oberfinanzdirektion
Hannover v. - S
2230 - 749 - StO 282
Fundstelle(n):
FAAAC-48460