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Grunderwerbsteuer;
Treuhandgeschäfte, die ein inländisches Grundstück zum Gegenstand haben
Gleichlautende Erlasse
der obersten Finanzbehörden der Länder
1. Der Eigentümer eines Grundstücks überträgt das Eigentum auf einen Treuhänder.
1.1 Der Treuhänder wird Eigentümer des Grundstücks; dem bisherigen Eigentümer verbleibt die Möglichkeit, das Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten (Verwertungsmöglichkeit), er wird Treugeber. Der Erwerb durch den Treuhänder unterliegt der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 GrEStG. Die Steuer wird nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG vom Wert des Grundstücks berechnet.
1.2 Der Erwerb des nach § 667 BGB kraft Gesetzes entstehenden Anspruchs des Treugebers auf Rückübereignung des Grundstücks ist kein grunderwerbsteuerbarer Vorgang.
1.3 Es kommen die folgenden weiteren Erwerbsvorgängen in Betracht:
1.3.1 Der Treuhänder überträgt das Eigentum an den Treugeber zurück.
1.3.1.1 Die Rückübertragung des Eigentums unterliegt der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 GrEStG. Die Steuer wird nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG vom Wert des Grundstücks berechnet.
1.3.1.2 Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 GrEStG ist die Steuer für den Erwerb des Eigentums durch den Treuhänder und die Steuer für den Rückerwerb des Eigentums durch den Treugeber nicht festzusetzen oder die Steuerfestsetzung aufzuheben.
1.3.1.3 Sofern die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 GrEStG nicht erfüllt sind, ist nur der Rückerwerb des Grundstücks durch den Treugeber nach § 3 Nr. 8 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen. Vorausse...