Erbschaft- und Schenkungsteuer;
Anrechnung italienischer Steuer auf die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 21 ErbStG) und Gegenseitigkeitserklärung mit Italien (§ 13 Abs. 1 Nr. 16c ErbStG).
Italien hat durch das Gesetzesdekret Nr. 262 vom (Gazzetta Ufficiale vom ) und das Gesetzesdekret Nr. 292 vom (Gazzetta Ufficiale vom ) die Erbschaftsteuer zum und die Schenkungsteuer zum wieder eingeführt.
Zusätzlich werden unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis beim unentgeltlichen Erwerb von Immobilien ebenso wie beim entgeltlichen Erwerb eine Hypothekarsteuer von 2 % und eine Katastersteuer von 1 % des Katasterwertes erhoben. Diese betragen bei Immobilien, die für den Erwerber als Erstwohnsitz infrage kommen, pauschal jeweils 168 €.
Bei der italienischen Erbschaft- und Schenkungsteuer handelt es sich um eine der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer vergleichbare Steuer. Sie ist somit bei Erwerben nach ihrer Wiedereinführung auf die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer nach § 21 ErbStG anrechenbar, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Bei der Hypothekarsteuer und der Katastersteuer handelt es sich hingegen um den deutschen Grundbuchgebühren vergleichbare Abgaben. Diese können nicht auf die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer angerechnet werden.
Aufgrund der Wiedereinführung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Italien findet die Gegenseitigkeitserklärung mit Italien i. S. v. § 13 Abs. 1 Nr. 16c ErbStG () erneut Anwendung.
Für Erwerbe nach dem bis zur Wiedereinführung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Italien ist weiterhin der Erlass vom , Gz.: 34 – S 3812 – 040 – 46918/03, anzuwenden.
Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Finanzministerium Baden – Württemberg v. - 3 - S 3812/27
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
DB 2007 S. 1383 Nr. 25
DStR 2007 S. 1165 Nr. 27
UAAAC-48455