Einfuhrabgaben bei bewusster Umgehung der Zollvorschriften aufgrund von Sicherheitsbestimmungen bei Leihgaben wertvoller Kunstgegenstände
Leitsatz
Wer als Hauptverpflichteter ein Versandverfahren durchführt, hat dafür Vorsorge zu treffen, dass die zollrechtlichen Bestimmungen
eingehalten werden, auch wenn die Sicherheitsbestimmungen des Auftraggebers (hier: Transport und Einlagerung von Kunstwerken)
gegen eine ordnungsgemäße Gestellung der Ware sprechen. Er hat sich dazu zumindest vorher mit der Zollbehörde zur Klärung
der zollrechtlichen Abwicklung in Verbindung zu setzen.
Ein Erlass der Zollabgaben im Billigkeitsverfahren scheidet aus, wenn der Hauptverpflichtete wissentlich gegen die zollrechtlichen
Verpflichtungen zur Gestellung der Ware aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des Auftraggebers verstoßen hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAC-48406
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