Keine Beendigung der Organschaft bei Bestellung eines
„schwachen” vorläufigen Insolvenzverwalters
Leitsatz
Eine Organschaft wird weder
durch den Beginn einer Krise oder die Überschuldung der Organgesellschaft
noch durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters beendet.
Etwas anderes gilt nur dann,
wenn das Amtsgericht gegenüber dem Organträger ein allgemeines
Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 der Insolvenzordnung
erlassen hat (so genannte „starke” vorläufige
Insolvenzverwaltung), da es in diesem Fall Aufgabe des Insolvenzverwalters ist,
den Geschäftsbereich zu übernehmen und fortzuführen.
Fundstelle(n): KAAAC-48399
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