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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 265/05

Gesetze: AO § 162 Abs. 1 S. 1, AO § 162 Abs. 2, FGO § 57, FGO § 58 Abs. 2 S. 1, FGO § 96

Schätzungsbescheid gegenüber gelöschter GmbH

Leitsatz

Eine im Handelsregister bereits gelöschte GmbH ist steuerrechts - und damit im Finanzgerichtsprozess beteiligtenfähig, wenn sie noch steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen hat oder gegen sie ergangene Bescheide angreift. Sie wird durch einen Nachtragsliquidator vertreten.

Das Gericht ist nach § 90 Abs. 1 Satz 1 FGO bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 162 AO zwar grundsätzlich zu einer eigenen Schätzung verpflichtet. Hierfür genügt es aber, wenn das Gericht die Schätzung des Finanzamtes als eigene übernimmt und nur substantiierten Einwendungen dagegen nachgeht.

Fundstelle(n):
NAAAC-48385

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