Eine im Handelsregister bereits gelöschte GmbH ist steuerrechts - und damit im Finanzgerichtsprozess beteiligtenfähig, wenn
sie noch steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen hat oder gegen sie ergangene Bescheide angreift. Sie wird durch einen Nachtragsliquidator
vertreten.
Das Gericht ist nach § 90 Abs. 1 Satz 1 FGO bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 162 AO zwar grundsätzlich zu einer eigenen
Schätzung verpflichtet. Hierfür genügt es aber, wenn das Gericht die Schätzung des Finanzamtes als eigene übernimmt und nur
substantiierten Einwendungen dagegen nachgeht.
Fundstelle(n): NAAAC-48385
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