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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 K 65/07 EFG 2007 S. 1486 Nr. 19

Gesetze: AO § 287 Abs. 4 S. 3, FGO § 142, FGO § 69 Abs. 3

Prozesskostenhilfe und vorläufiger Rechtsschutz bei Zwangsvollstreckung

Leitsatz

Über Anträge auf Prozesskostenhilfe (§ 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO) für sinngemäß ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann in dringenden Fällen der Vorsitzende entscheiden (entsprechend § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO, vgl. § 114 Abs. 2 Satz 3 FGO).

In der Mobiliar-Zwangsvollstreckung darf der Vollziehungsbeamte gemäß § 287 ZPO die Wohnung des Vollstreckungsschuldners nur auf Grund amtsrichterlicher Anordnung durchsuchen oder betreten; insoweit besteht zivilgerichtlicher Rechtsschutz (sofortige Beschwerde, § 793 ZPO).

Eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) durch das Finanzgericht gemäß § 69 Abs. 3 FGO setzt voraus, dass der Steuerbescheid oder ein im Rahmen der Vollstreckung ergangener Verwaltungsakt durch Einspruch angefochten worden ist oder wird (§§ 256, 347 AO).

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 1407 Nr. 21
DStRE 2007 S. 1407 Nr. 21
EFG 2007 S. 1486 Nr. 19
PAAAC-48380

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