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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - VII 307/2002

Gesetze: AO § 171 Abs. 10, EStG § 34c, EStG § 32a

Durchführung eines zweistufigen Feststellungsverfahrens - Berücksichtigung von gesondert und einheitlich festgestellten Grundlagenbescheiden innerhalb der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 10 AO - Behandlung von ausländischen Einkünften nach § 34 c EStG im Rahmen des § 32 a EStG

Leitsatz

Gemäß § 351 Abs. 2 AO können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids angegriffen werden. Ein Verwaltungsakt kann nur wegen derjenigen Regelung angefochten werden, die er selbständig und verbindlich trifft. Da Grundlagenbescheide eine selbständige, verbindliche und bindende Regelung treffen, die Folgebescheide diese Regelung aber bloß übernehmen, können wegen einer solchen Regelung nur die Grundlagenbescheide angefochten werden.

Die Durchführung eines zweistufigen Feststellungsverfahrens bei doppelstöckigen Personengesellschaften muß im Verfahren gegen die Gewinnfeststellungsbescheide auf der Ebene der Untergesellschaften bzw. der Obergesellschaft geltend gemacht werden.

Nach § 177 Abs. 1 AO a.F. sind, wenn die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zuungunsten des Steuerpflichtigen vorliegen, soweit die Änderung reicht, zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen solche Rechtsfehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind. Nach § 177 Abs. 2 AO gilt das gleiche für den Fall einer Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen.

Gemäß § 32 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG 1978/1981 bemisst sich die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32 b, 34, und 34 b EStG nach dem zu versteuernden Einkommen. Der Vorbehalt für eine ermäßigte Besteuerung ausländischer Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr nach § 34 c Abs. 4 EStG wurde erst durch das Steuerreformgesetz 1990 in § 32 a Abs. 1 EStG aufgenommen.

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Fundstelle(n):
OAAAC-48376

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