Durchführung eines zweistufigen Feststellungsverfahrens -
Berücksichtigung von gesondert und einheitlich festgestellten
Grundlagenbescheiden innerhalb der Festsetzungsfrist gemäß §
171 Abs. 10 AO - Behandlung von ausländischen Einkünften nach §
34 c EStG im Rahmen des § 32 a EStG
Leitsatz
Gemäß § 351 Abs. 2 AO
können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO)
nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des
Folgebescheids angegriffen werden. Ein Verwaltungsakt kann nur wegen derjenigen
Regelung angefochten werden, die er selbständig und verbindlich trifft. Da
Grundlagenbescheide eine selbständige, verbindliche und bindende Regelung
treffen, die Folgebescheide diese Regelung aber bloß übernehmen,
können wegen einer solchen Regelung nur die Grundlagenbescheide
angefochten werden.
Die Durchführung eines
zweistufigen Feststellungsverfahrens bei doppelstöckigen
Personengesellschaften muß im Verfahren gegen die
Gewinnfeststellungsbescheide auf der Ebene der Untergesellschaften bzw. der
Obergesellschaft geltend gemacht werden.
Nach § 177 Abs. 1 AO a.F. sind,
wenn die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines
Steuerbescheids zuungunsten des Steuerpflichtigen vorliegen, soweit die
Änderung reicht, zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen solche
Rechtsfehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung
sind. Nach § 177 Abs. 2 AO gilt das gleiche für den Fall einer
Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen.
Gemäß § 32 a Abs. 1
Sätze 1 und 2 EStG 1978/1981 bemisst sich die tarifliche Einkommensteuer
vorbehaltlich der §§ 32 b, 34, und 34 b EStG nach dem zu
versteuernden Einkommen. Der Vorbehalt für eine ermäßigte
Besteuerung ausländischer Einkünfte aus dem Betrieb von
Handelsschiffen im internationalen Verkehr nach § 34 c Abs. 4 EStG wurde
erst durch das Steuerreformgesetz 1990 in § 32 a Abs. 1 EStG aufgenommen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): OAAAC-48376
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