Einführung der tatsächlichen Feststellungen eines Strafverfahrens in das finanzgerichtliche oder Besteuerungsverfahren nur
bei vollständiger Anzeige der Tatsachenfeststellungen und der relevanten Entscheidungsgründe an den Abgabenschuldner zulässig
Leitsatz
Die Finanzgerichte und die Steuerbehörden können sich die nicht substantiiert bestrittenen oder unter Beweis gestellten tatsächlichen
Feststellungen eines Strafverfahrens auch gegenüber einem hieran nicht beteiligten Abgabenschuldner zu eigen machen.
Voraussetzung ist allerdings, dass das Strafurteil in das finanzgerichtliche oder Besteuerungsverfahren eingeführt worden
und dem Abgabenpflichtigen bekannt ist.
Durch die Übersendung eines unvollständigen Auszugs aus dem Strafurteil, der die Grundlagen der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellung
nicht umfasst, wird dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht genügt.
Hat die Finanzbehörde keine sonstigen hinreichenden Feststellungen zum abgabenpflichtigen Tatbestand getroffen, ist die Vollziehung
der Abgabenforderung auszusetzen.
Es ist nicht Aufgabe des potentiellen Abgabenpflichtigen, sich selbst Kenntnisse hinsichtlich derjenigen Umstände zu verschaffen,
auf die die Finanzbehörde ihren Abgabenanspruch stützen will.
Fundstelle(n): EAAAC-48375
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