Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 3480/05 Z
Gesetze: VO (EG) Nr. 1796/1999
Art. 1, VO (EG) Nr. 384/96 Art. 13
Abs. 3, ZK Art. 24, ZK Art. 25, ZK Art.
220, ZK Art. 221 Abs.
1, ZK-DVO Art. 37 Unterabs.
2, ZK-DVO Art.
38, ZK-DVO Art. 39
Unverbindlichkeit von sog. Listenregeln der Europäischen
Kommission zur Ursprungsbegründenden Be- oder Verarbeitung von Waren
Leitsatz
Für die Frage, ob eine
ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung vorliegt, kann entgegen den
Listenregeln der Europäischen Kommission zu Pos. 7312 KN nicht allein auf
einen Positionswechsel abgestellt werden.
Aus Litzen chinesischen
Ursprungs in Ägypten hergestellte Stahlseile haben dennoch ihren Ursprung
in China, wenn die weitere Be- bzw. Verarbeitung nur die Umgehung der
Antidumpingbestimmungen der VO Nr. 1796/1999 bezweckt hat.
Die Umgehungsabsicht kann nach
Art. 25 ZK vermutet werden, wenn ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem
Inkrafttreten dieser Regelung und der Verlagerung der Produktion aus China nach
Ägypten besteht.
Die Möglichkeit der
Einleitung eines Verfahrens nach Art. 13 Abs. 3 VO Nr. 384/96 schließt
eine Anwendung der allgemeinen Generalklausel des Art. 25 ZK nicht aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAC-48373
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