Abhängigkeit der Zollpräferenzen von der letzten
wesentlichen Be- oder Verarbeitung bei Stahlseilen
Leitsatz
Durch die Rechtsprechung des
EuGH ist geklärt, dass eine ursprungsbegründende Be- oder
Verarbeitung nicht allein von einem Wechsel der KN-Position abhängig ist.
Bei den einen solchen
Positionswechsel fordernden Listenregeln der Europäischen Kommission zu
Pos. 7312 KN handelt es sich nicht um einen verbindlichen Rechtsakt.
In Nordkorea aus Litzen mit
Ursprung in China hergestellte Stahlseile ohne Seele (Einlage) oder mit einer
Seele aus einer Litze, einem Seil, einem Naturfaserstoff oder aus Kunststoff
haben nichtpräferenziellen Ursprung in Nordkorea, wenn sie dort ihre
letzte wesentliche Be- bzw. Verarbeitung i. S. des Art. 24 ZK erfahren haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAC-48372
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