Umsatzsteuerbefreiung für die von einer
selbstständigen Familienpflegerin in Abstimmung mit dem Jugendamt
erbrachten und mit dem Jugendamt abgerechneten Leistungen
Leitsatz
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft,
dass die nach
§ 4 UStG nicht
steuerbefreiten Leistungen einer freiberuflichen Familienpflegerin mit 10 bis
13 Arbeitnehmern unmittelbar nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g, h und i der
6. EG-Richtlinie (zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern vom
) steuerbefreit sind, wenn die Familienpflegerin in Abstimmung mit dem
Jugendamt als dem für die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
zuständigen Leistungsträger u.a.
Leistungen im Rahmen der
Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20 SGB VIII) sowie Leistungen der
sozialpädagogischen Familienhilfe (§§
27,
31 SGB VIII)
erbringt,
Umsätze aus der vollzeitigen
Unterhaltung und Betreuung einer therapeutischen Wohngemeinschaft
(Heimerziehung,
§ 34 SGB VIII)
sowie aus stundenweiser Betreuung Jugendlicher und junger Erwachsener im Rahmen
der Wohnform „Betreutes Wohnen” (§ 34 SGB VIII) erzielt,
an Schulen pädagogische
Hilfestellung bei auffälligem Verhalten von Kindern, das auf
Erziehungsprobleme im Elternhaus hindeutet (Erziehungsberatung nach
§ 28 SGB VIII),
leistet,
in gerichtlichen
Scheidungsverfahren Verfahrenspfleger zur Verfügung stellt, die dem
Familiengericht Grundlagen für Sorgerechtsentscheidungen liefern
(§ 17 Abs. 2 SGB
VIII),
in Abstimmung mit dem Jugendamt
Trainingskurse für gewaltbereite Jugendliche zum gewaltfreien Verhalten in
konfliktgeladenen Situationen durchführt (Jugendsozialarbeit i. S. des
§ 13 Abs. 1 SGB
VIII) und wenn sämtliche Leistungen mit dem Jugendamt
abgerechnet werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1391 Nr. 21 DStRE 2007 S. 1391 Nr. 21 RAAAC-48362
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