Berücksichtigung der Finanzierungskosten eines
Grundstücks als Betriebsausgaben
Zuordnung eines zu
Bauland-Preisen erworbenen Grundstücks zum notwendigen land- und
forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen
Verlustgezeichnetes
Wirtschaftsgut
Leitsatz
1. Zu den Wirtschaftsgütern des
notwendigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens gehören
die als Weideland für Rinder genutzten landwirtschaftlichen
Nutzflächen. Der Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen steht
nicht entgegen, dass das Grundstück zu einem Preis erworben wird, der
für Bauland bezahlt wird.
2. Die Eigenschaft als
Betriebsvermögen erhält ein Wirtschaftsgut bereits durch seine
tatsächliche Nutzung und nicht dadurch, ob es in einer Buchführung
berücksichtigt wird oder mit dem Wirtschaftsgut zusammenhängender
Aufwand steuerlich geltend gemacht oder in der Buchführung
berücksichtigt wird.
3. Ein landwirtschaftlich genutztes
Grundstück ist kein verlustgezeichnetes Wirtschaftsgut und verliert nicht
die Eigenschaft Betriebsvermögen zu sein, wenn es zum Preis von Bauland
erworben wird und allein hohe Betriebsausgaben durch Finanzierungskosten
verursacht.
4. Voraussetzung für die Annahme
eines verlustgezeichneten Wirtschaftsguts ist, dass das Wirtschaftsgut selbst
–durch seine Wertentwicklung– die Minderung der Gewinne verursacht.
Dies ist nicht der Fall, wenn die Gewinnminderung aus den durch die Anschaffung
des Wirtschaftsguts verursachten Finanzierungskosten resultiert.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1579 Nr. 20 HAAAC-48361
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