Keine erhöhte Investitionszulage für Antennengroßanlage eines als Radio- und Fernsehtechniker bzw. Informationstechniker in
die Handswerksrolle eingetragenen Unternehmens
Leitsatz
Bei einem zunächst als „Radio- und Fernsehtechniker” und anschließend als „Informationstechniker” in der Handwerksrolle eingetragenen
Unternehmen dienen eine von dem Unternehmen selbst betriebene und vermarktete Antennengroßanlage sowie der dafür benötigte
PC mit Infokanal nicht der Ausübung des eingetragenen Gewerks, so dass dem Unternehmen insoweit die erhöhte Investitionszulage
für Handwerksbetriebe nach § 5 Abs. 2 und 3 InvZulG 1993/1996 nicht zusteht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAC-48360
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