Ergänzung des Berechnungsschemas für Einheitswerte in Land- und Forstwirtschaft bei sehr großen Speichern und Lagerhallen
Leitsatz
Ein Überbestand an Wirtschaftsgebäuden im Verhältnis zu dem einem Betriebsinhaber gehörenden Grund und Boden, der bei der
Einheitsbewertung eines landwirtschaftlichen Betriebes einen Zuschlag für gesteigerte Ertragsfähigkeit rechtfertigt, kann
nicht allein aufgrund der Größe von zugepachteten Flächen unterstellt werden.
Das durch den Ländererlass vom (BStBl I 1970, 906) vorgegebene Berechnungsschema zu § 41 BewG bestimmt, dass der
geschätzte Anteil der Wirtschaftsgebäude am Vergleichswert der insgesamt bewirtschafteten Fläche dem Anteil der Wirtschaftsgebäude
am Vergleichswert der eigenen Flächen gegenübergestellt wird. Dieses Schema kann nur dann zu einer zutreffenden Zuschlagsberechnung
führen, wenn in tatsächlicher Hinsicht festgestellt ist, dass die Wirtschaftsgebäude für die Eigentumsfläche überdimensioniert
und nur bei Einbeziehung der – in die Berechnung eingestellten – ertragsteigernden Zupachtflächen gegendüblich sind.
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1490 Nr. 19 GAAAC-48357
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