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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 1 K 1909/05 Ki

Gesetze: EStG § 51a Abs. 2, KiStGNW § 4 Abs. 1, KiStGNW § 4 Abs. 2 Satz 1, KiStGNW § 14 Abs. 6 Satz 1, KiStO § 25 Abs. 2 Satz 1, AO § 351 Abs. 2

Über Einwendungen gegen die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer hat die Kirchenbehörde zu entscheiden

Leitsatz

  1. Einwendungen gegen die Berechnung der Kirchensteuer-Bemessungsgrundlage unter Einbeziehung der steuerfreien Halbeinkünfte (§ 51a Abs. 2 EStG) sind nicht durch Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid zu verfolgen, sondern gegen den Kirchensteuerbescheid geltend zu machen.

  2. Die Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach § 51a EStG ist keine selbständig anfechtbare gesonderte Feststellung, sondern eine unselbständige Berechnung ohne bindende Außenwirkung, die zum Aufgabenbereich der Kirche gehört und nicht den Begriff der „Maßstabsteuer” i. S. von § 14 Abs. 6 Satz 1 KiStG erfüllt. Die Finanzbehörde wird insoweit im Auftrag der Kirchenverwaltung tätig.

  3. Ein von der Finanzbehörde durchgeführtes Vorverfahren wegen eines als Rechtsbehelf gegen den Kirchensteuerbescheid auszulegenden Einspruch reicht als Sachentscheidungsvoraussetzung nicht aus, weil der vollständige außergerichtliche Rechtsschutz des Steuerpflichtigen damit nicht sichergestellt ist.

  4. Beruhen die Verfahrenskosten auf einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung und der Durchführung des falschen Vorverfahrens durch die beklagte Behörde, sind dieser die Kosten des durch Prozessurteil abgeschlossenen Verfahrens aufzuerlegen.

  5. Für den unterlassenen Einspruch gegen den Kirchensteuerbescheid kann aufgrund der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung auch noch nach Ablauf der Jahresfrist des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein, da der Begriff der höheren Gewalt auch Fälle erfasst, in denen der Steuerpflichtige durch das Verhalten einer Behörde davon abgehalten wird, eine Frist zu wahren.

Fundstelle(n):
MAAAC-48355

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