Gewerbesteuerpflicht der GmbH & Co. KG ist von Mitunternehmerschaft unabhängig
Leitsatz
Hält die einzige Kommanditistin einer GmbH & Co. KG den Kommanditanteil lediglich als Treuhänderin für die einzige Komplementärin
(Treuhandmodell), liegt auf der Ebene der KG kein mitunternehmerisch ausgeübter Gewerbebetrieb i. S. des § 15 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 EStG vor.
Als handelsrechtlich selbständiges Rechtssubjekt, das einen sachlich selbständigen gewerblichen Betrieb unterhält, ist eine
derartige KG nach § 2 Abs. 1 GewStG i. V. mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG sachlich gewerbesteuerpflichtig; sie kann
dagegen nicht als bloße Betriebsstätte der Komplementär-"Muttergesellschaft” angesehen werden.
Die Regelung der persönlichen Steuerpflicht (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG) stellt nur darauf ab, ob die Personengesellschaft
ihrer Rechtsform nach über Gesamthandsvermögen verfügen kann; unerheblich ist dagegen, ob es sich zugleich um eine Mitunternehmerschaft
handelt.
Die Zuordnung der gewerblichen Tätigkeit der KG zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb ihrer als Kapitalgesellschaft verfassten
Komplementärin scheidet aus, da die Tätigkeit nicht auch tatsächlich namens und unter dem Mantel der Kapitalgesellschaft ausgeübt
wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAC-48349
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