Hilfeleistung in Steuersachen durch ausländische Gesellschaft ohne Niederlassung in Deutschland nur vorübergehend erlaubt
Leitsatz
Eine in einem Mitgliedsstaat der EU ansässige ausländische Gesellschaft, die im Inland keine Niederlassung hat, ist nur dann
im Inland zur Hilfe in Steuersachen befugt, wenn sie diese Hilfe als vorübergehende Dienstleistung erbringt. Sie ist nicht
befugt in stabiler und kontinuierlicher Weise diese Tätigkeit im Inland auszuüben.
Die Mitwirkung bei der Erstellung einer Steuererklärung über mehrere Jahre bei mehreren Firmen stellt eine nachhaltige Tätigkeit
dar und ist damit keine nur vorübergehende Dienstleistung, die zur Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2007 S. 202 Nr. 8 EFG 2007 S. 897 Nr. 12 IWB-Kurznachricht Nr. 17/2007 S. 903 OAAAC-48337
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