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BBEV Nr. 7 vom Seite 218

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung

Gestaltungsformen der Selbstbestimmung im Überblick

von Janine Rösler, München

Es kann jedem jederzeit passieren – ein Unfall oder eine schwere Erkrankung macht es einem plötzlich unerwartet unmöglich, die eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln. Nur die wenigsten haben für diese Fälle vorgesorgt und Regelungen getroffen, wer auf welche Weise notwendige Entscheidungen für sie treffen soll. Dabei geht es nicht nur um die Bereiche des Vermögens, sondern auch um Höchstpersönliches. Der folgende Beitrag verschafft Ihnen einen Überblick darüber, welche Regelungen getroffen werden können, damit die eigenen Vorstellungen auch in Extremsituationen berücksichtigt werden.

I. Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht wählt der Vollmachtgeber eine oder mehrere Personen seines Vertrauens aus, ihn in unterschiedlichen Bereichen zu vertreten. Da die Angehörigen kein kraft Gesetz verliehenes Entscheidungsrecht haben, ist es notwendig, für diese Vollmachten zur Entscheidung bestimmter Angelegenheiten zu erteilen, um eine gerichtlich anzuordnende Betreuung zu vermeiden. Die Rechtsgrundlage für das Handeln des Bevollmächtigten findet sich in § 164 BGB. Hierbei wird die Vollmacht regelmäßig nicht nur für den Fall des Ablebens, sondern auch für die Fälle...