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Einkommensteuer | Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 50d Abs. 3 EStG a. F. bei Zwischenschaltung einer ausländischen Holdinggesellschaft
▶ Urteil: (1) Die Tatbestandsmerkmale des § 50d Abs. 3 EStG a. F. (= § 50d Abs. 1a EStG 1990/1994) müssen zur Annahme eines Missbrauchs kumulativ vorliegen; eine „teleologische Extension” der Vorschrift ist bereits nach dem Wortlaut ausgeschlossen. (2) Die konzernstrategische Ausgliederung „passiver” Beteiligungsaktivitäten in selbständige Kapitalgesellschaften stellt nach der Rechtsprechung des , BStBl II 2006, S. 118) einen beachtlichen Grund i. S. des § 50d Abs. 3 EStG für die Einschaltung einer Holdinggesellschaft dar. (3) Eine eigene Wirtschaftstätigkeit i. S. des § 50d Abs. 1a EStG kann auch über eine ausländische Betriebsstätte entfaltet werden. (4) Die Regelung in § 42 Abs. 2 AO i. d. F. des StÄndG 2001 ist ohne rechtliche Relevanz (EFG 2007, S. 594).
▶ Hinweis: Der Sachverhalt des Streitfalls war ähnlich wie der der „Hilversum II”-Entscheidung des (IWB 2005...