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Bestimmung des Zuwendenden bei Aufhebung einer von mehreren Stiftern errichteten Stiftung
Bei Auflösung einer Stiftung ist Zuwendender die Stiftung und nicht der Stifter, so dass eine Vervielfältigung des dem Erwerber zustehenden persönlichen Freibetrags entsprechend der Anzahl der Stifter nicht in Betracht kommt. Für die Bestimmung der Steuerklasse und Berechnung der Schenkungsteuer ist indessen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG nicht auf das Verhältnis des Erwerbers zum Schenker, sondern im Wege einer Fiktion auf das persönliche Verhältnis des Anfallberechtigten zum Stifter abzustellen. Bei einer Mehrzahl von Stiftern kann diesem Begünstigungszweck nur dadurch Rechnung getragen werden, dass der an sich einheitliche Erwerb für Zwecke der Steuerberechnung entsprechend den Anteilen der Stifter an dem der Stiftung übertragenen Vermögen aufgeteilt wird, weil diese Anteile letztlich die „Schenkungen” der Stif...