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Vorsteuerabzugsfähigkeit bei Errichtung eines Milchviehstalls
Grundsätzlich kann ein Unternehmen neben einem der Durchschnittsbesteuerung unterliegenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einen Unternehmensteil betreiben, der nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt. In diesem Fall sind die Vorsteuern aufzuteilen. Voraussetzung für die Annahme eines neben der Durchschnittsbesteuerung bestehenden, der Regelbesteuerung unterliegenden Unternehmensteils wäre, dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb behandelt wird. Bringt ein Land- und Forstwirt seinen landwirtschaftlichen Betrieb ohne Milchviehstall in eine GbR ein, und stellt er anschließend den Milchviehstall fertig, hat er im Falle der steuerpflichtigen Verpachtung einen Vorsteuerberichtigungsanspruch ab dem Z...