BGH Beschluss v. - 2 StR 96/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 397 a Abs. 1

Gründe

Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, die Nebenklage auch für das Revisionsverfahren zuzulassen und ihr Rechtsanwalt P. als Nebenklägervertreter beizuordnen, bedarf es nicht. Die durch erfolgte Zulassung der Nebenklage wirkt ebenso wie die durch erfolgte Beiordnung von Rechtsanwalt P. nach § 397 a Abs. 1 StPO über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DAAAC-47911

1Nachschlagewerk: nein