Betriebsausgabenpauschale bei der Gewinnermittlung aus Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit sportlichen Veranstaltungen (§ 64 Abs. 6 Nr. 1 AO)
Nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO in der durch das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom (BStBl 2000 I S. 28) geänderten Fassung können steuerbegünstigte Körperschaften bei Werbung für Unternehmen im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes wählen, ob sie in der Besteuerung den tatsächlichen Gewinn oder 15 v. H. der Einnahmen aus dem Betrieb zugrunde legen wollen, wenn die Werbung Im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit oder einem Zweckbetrieb statt findet. Die Neuregelung gilt ab .
Bei gemeinnützigen Sportvereinen ist die pauschalierte Gewinnermittlung für Werbung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, die bei sportlichen Veranstaltungen durchgeführt werden, nur zulässig, wenn die sportliche Veranstaltung nach § 76a AO als Zweckbetrieb einzuordnen ist. Sie findet keine Anwendung, wenn die sportliche Veranstaltung z. B. wegen der Teilnahme bezahlter Sportler selbst einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt.
Die bisherige Kostenpauschale von 25 v. H. der Werbeeinnahmen nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AOAE zu § 67a AO Nr. 1.1 i. V. m. § 64 Abs. 1 AO Nr. 4) ist mit Wirkung ab nicht mehr anzuwenden. Diese Regelung bezog sich nur auf Werbung im Rahmen wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe bei sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen, die bei der steuerbegünstigten Körperschaft Zweckbetriebe sind. Durch die günstigere gesetzliche Regelung ist die Verwaltungsregelung entbehrlich geworden.
OFD
Hannover v. - S 0183 - 16 - StO
214S 2729 - 326 - StH
233
Fundstelle(n):
GAAAC-47722