Es liegt auch dann eine Mitunternehmerschaft zwischen Landwirtsehegatten vor, wenn weder ein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag
noch ein der Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn
der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder ein erheblicher Teil jedem Ehegatten
zu Alleineigentum oder Miteigentum gehört und die Eheleute in dem gemeinsamen Betrieb mitarbeiten. An der 20 % - Grenze -
Wert der zur Verfügung gestellten Grundstücke - ist hierbei nicht festzuhalten, sondern es ist von einer Grenze 10 % auszugehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAC-47703
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