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FG München Urteil v. - 14 K 3417/04

Gesetze: BranntwMonG § 132 Abs. 1 Nr. 1 RL 92/83/EG Art. 27 Buchst. d AMG§ 2 Abs. 1 AMG § 2 Abs. 3 Nr. 7 RL 2001/83/EG Art. 1 Nr. 2 RL 2001/83/EG Art. 128 RL 93/42/EWG Art. 1 Abs. 5 Buchst. c MPG § 3

Steuerfreie Verwendung von Branntwein zur Herstellung von Arzneimitteln

Leitsatz

Die Beurteilung, ob ein Arzneimittel i.S.v. § 132 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG vorliegt, ist anhand der arzneimittelrechtlichen Vorschriften vorzunehmen.

Die Einordnung eines Produkts als Arzneimittel ist nach seiner Funktion bzw. Zweckbestimmung vorzunehmen. Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, als kosmetische Mittel verwendet zu werden, sind keine Arzneimittel, auch wenn sie als solche bezeichnet und beworben werden.

Medizinprodukte i.S.v. § 3 MPG sind keine Arzneimittel.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAC-47688

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