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FG München Urteil v. - 14 K 2909/05

Gesetze: FGO § 33AMG § 2 Abs. 1AMG § 2 Abs. 3AMG § 21 Abs. 1AMG § 73 ZK Art. 12 Abs. 2 ZK Art. 73 ZK Art. 75 Buchst. a ZollVG § 1 Abs. 3 ZollVG § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGV 178/2002 Art. 2 RL 65/65/EWG Art. 1 RL 2001/83/EG Art. 1 Nr. 2 RL 2001/83/EG Art. 128 RL 2004/27/EG Art. 2 RL 2002/46/EG Art. 1 Abs. 2 RL 2002/46/EG Art. 2 LFGB § 2 Abs. 2

Einfuhrverbot für Arzneimittel

Leitsatz

Die Zollbehörden können mit der Post aus einem Drittland nach Deutschland versandte Waren sicherstellen, wenn es sich hierbei um zulassungspflichtige Arzneimittel handelt. Bei Streitigkeiten hierüber ist der Finanzrechtsweg eröffnet.

Die Einordnung eines Produkts als Arzneimittel ist, in Abgrenzung zu den Lebens- und Nahrungsergänzungsmitteln, nach seiner Funktion bzw. Zweckbestimmung vorzunehmen.

Verbindliche Zolltarifauskünfte über Arzneiwaren entfalten hinsichtlich den von den Zollbehörden zu beachtenden Verboten und Beschränkungen bei der Einfuhr von Arzneimitteln keine Wirkung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
YAAAC-47687

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