Die Zollbehörden können mit
der Post aus einem Drittland nach Deutschland versandte Waren sicherstellen,
wenn es sich hierbei um zulassungspflichtige Arzneimittel handelt. Bei
Streitigkeiten hierüber ist der Finanzrechtsweg eröffnet.
Die Einordnung eines Produkts als
Arzneimittel ist, in Abgrenzung zu den Lebens- und
Nahrungsergänzungsmitteln, nach seiner Funktion bzw. Zweckbestimmung
vorzunehmen.
Verbindliche Zolltarifauskünfte
über Arzneiwaren entfalten hinsichtlich den von den Zollbehörden zu
beachtenden Verboten und Beschränkungen bei der Einfuhr von Arzneimitteln
keine Wirkung.
Tatbestand
Fundstelle(n): YAAAC-47687
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