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FG München  v. - 5 K 4455/06

Gesetze: AO § 195 S. 2, AO § 196, AO § 357 Abs. 2, AO § 367 Abs. 3 S. 1, AO § 5, AO § 127, AO § 131, AO § 118

Erweiterung des Prüfungsumfangs ist kein Widerruf der ursprünglichen Prüfungsanordnung

Einspruch gegen die Prüfungsanordnung bei Auftragsprüfung

Zuständigkeit für die Einspruchsentscheidung

Ermessen

keine Heilung nach § 127 AO bei unwirksamem Prüfungsauftrag

Leitsatz

1. Die Anordnung, durch die der Prüfungsumfang erweitert wird, ist ein selbstständiger Verwaltungsakt, in dem kein Widerruf der ursprünglichen Prüfungsanordnung (§ 131 AO) liegt.

2. Erlässt ein vom zuständigen Finanzamt mit der Durchführung einer Außenprüfung beauftragtes Finanzamt eine Prüfungsanordnung, so ist der Einspruch gegen die Anordnung der Außenprüfung bei diesem – dem beauftragten – Finanzamt einzulegen.

3. Das mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Finanzamt ordnet die Außenprüfung „aufgrund gesetzlicher Vorschrift” im Sinne des § 367 Abs. 3 Satz 1 AO für das zuständige Finanzamt an. Zuständige Finanzbehörde für die Entscheidung über den Einspruch gegen die Prüfungsanordnung ist das beauftragende Finanzamt.

4. Die Beauftragung ist Ermessensentscheidung. Deshalb wird, wenn kein wirksamer Prüfungsauftrag vorliegt und ein unzuständiges Finanzamt prüft, der Fehler nicht nach § 127 AO geheilt.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2008 S. 3678
KAAAC-47683

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