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Gewerbesteuer | Keine Kürzung des Gewinns nach § 9 Nr. 2a GewStG 2002 um gem. § 8b Abs. 5 KStG 2002 nicht abziehbare Betriebsausgaben
Nach dem NWB RAAAC-47296 ist die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen nicht gem. § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG 2002 um die gem. § 8b Abs. 5 KStG 2002 nicht abziehbaren Betriebsausgaben in Höhe von 5 % der nach § 8b Abs. 1 KStG 2002 steuerfreien Bezüge zu kürzen. – Anmerkung: Kurz und bündig ist die Entscheidung des BFH ausgefallen. Bei der Mutter-Kapitalgesellschaft bleibt die Gewinnausschüttung der Tochter gem. § 8b Abs. 1 und 5 KStG im Ergebnis zu 95 % körperschaft- und gewerbesteuerfrei. Dabei bleibt es gewerbesteuerlich, wenn eine Schachtelbeteiligung von mindestens 10 % vorliegt (die Grenze gem. § 9 Nr. 2a GewStG soll durch die Unternehmensteuerreform auf 15 % angehoben werden). Die 5 %ige „Schachtelstrafe” (§ 8b Abs. 5 KStG) ist nicht zusätzlich gem. § 9 Nr. 2a GewStG zu kürzen.