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Körperschaftsteuer | Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 KStG 1991
Gem. NWB TAAAC-47291 sind Beitragsrückerstattungen i. S. von § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 KStG 1991 erfolgsabhängig und deswegen nur beschränkt abziehbar, wenn sie sich nach dem Jahresüberschuss bemessen. Ob die so bemessene Rückerstattung auf einer versicherungsvertraglichen oder aber auf einer geschäftsplanmäßigen Erklärung beruht, ist unbeachtlich (Anschluss an , BStBl 1999 II S. 739).