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Hinterziehungszinsen
Sind fällige Zinsen aus Bundesschatzbriefen Typ B nicht dem Bankkonto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben worden sondern wieder in Wertpapiere angelegt worden und hat der Steuerpflichtige die Zinsen in der Einkommensteuererklärung zunächst nicht erklärt, weil er bei der Ermittlung der Zinsen nach seinen Angaben nur die dem Bankkonto gutgeschriebenen Zinsen addiert hat, kann eine vorsätzliche Steuerhinterziehung nicht als erwiesen angesehen werden.