Oberfinanzdirektion Münster

Bilanzberichtigung bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 015/2007

Ist ein Ansatz in der Bilanz unrichtig, hat der Stpfl. den Bilanzierungsfehler nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG zu berichtigen (§ 153 AO).

Die Bilanzberichtigung hat grundsätzlich an der Fehlerquelle, im Übrigen in der Schlussbilanz des ersten Wirtschaftsjahrs zu erfolgen, für das die Steuerfestsetzung nach allgemeinen Grundsätzen berichtigt oder geändert werden kann (Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs). Das galt bei Land- und Forstwirten mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr auch dann, wenn dadurch die auf den vorangegangenen, aber bestandskräftig abgeschlossenen Veranlagungszeitraum entfallende Gewinnerhöhung nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Damit wurde bei (Hinweis auf § 4a Abs. 2 EStG) Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr ein Teil des Gewinnänderung aus einer Bilanzberichtigung nicht mehr besteuert.

Durch das Jahressteuergesetz 2007 [1] ist § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG um einen Halbsatz ergänzt worden, nach dem eine Bilanzberichtigung nicht mehr zulässig ist, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.

Zweck dieser Gesetzesänderung ist insbesondere sicherzustellen, dass bei bilanzierenden Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr und zeitanteiliger Aufteilung des Gewinns auf zwei Kalenderjahre eine Bilanzberichtigung nur noch vorgenommen werden darf, wenn beide Veranlagungen, auf die sich die Berichtigung auswirkt, noch geändert werden können (Wiederherstellung des Bilanzenzusammenhangs).

Die Änderung gilt für alle Bilanzberichtigungen, die nach dem vorgenommen werden.

Beispiel:

Der Land- und Forstwirt nimmt eine Bilanzberichtigung zum vor:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Erhöhung des Bilanzpostens Grund und Boden wegen zusätzlicher Anschaffungskosten um
120.000 €
Gewinnerhöhung Wj 2003/2004 um
120.000 €

Die Steuerfestsetzung 2003 kann nach den Vorschriften der AO nicht mehr geändert werden.

a) Die Bilanzberichtigung wird am vorgenommen.

Lösung:

Die Bilanzberichtigung zum ist zulässig. Es ist unerheblich, dass die Steuerfestsetzung 2003 nicht mehr geändert werden kann. Es ist ausschließlich die Steuerfestsetzung 2004 zu ändern. Die Gewinnänderung, die auf den Veranlagungszeitraum 2003 entfällt, wird nicht besteuert.

b) Die Bilanzberichtigung wird am vorgenommen.

Lösung:

Nach der Neufassung des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG durch das Jahressteuergesetz 2007 ist die Bilanzberichtigung zum unzulässig, weil die Steuerfestsetzung 2003 nicht mehr geändert werden kann. Eine Bilanzberichtigung ist erst zum möglich, da die Veranlagungen 2004 und 2005 noch geändert werden können. Damit ist sichergestellt, dass die Gewinnänderung aus der Bilanzberichtigung in voller Höhe besteuert wird.

Oberfinanzdirektion Münster v.

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
JAAAC-47439

1BGBl 2006 I S. 2878